Die Satzung

Siedlungsgemeinschaft Hasenbach e.V.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen Siedlungsgemeinschaft Hasenbach. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“

Er hat seinen Sitz in Neunkirchen- Seelscheid.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturgesetzes und der Naturschutzgesetzes der Länder, insbesondre im Gebiet des Ortsteils Hasenbach (Gemeinde Neunkirchen– Seelscheid). Darüber hinaus pflegt der Verein das Brauchtum, fördert die Gemeinschaft und vertritt die Interessen

der Siedlung.

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein-nützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitgliedererhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Darüber hinaus darf auch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnis-mäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Die ordentliche Mitgliedschaft kann jede volljährige, nicht in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person erwerben.

Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die Ehren-mitgliedschaft einzelnen Personen verliehen werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber auf Wunsch schriftlich mitgeteilt. Gegen eine Ablehnung kann der Betroffene inner-halb eines Monats ab Zugang der ablehnenden Entscheidung Widerspruch zur nächsten ordentlichen Mitglieder-

versammlung einlegen. Diese entscheidet dann über die endgültige Aufnahme. Dem aufgenommenen Mitglied ist eine Satzung sowie ggf. Exemplare der jeweiligen, sonstigen

Vereinsordnungen auszuhändigen.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluß aus dem Verein. Der Austritt muß schriftlich erklärt werden.

Der Austritt kann nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten erklärt werden.

 

Durch Beschluß des Vorstandes kann ein Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung fällige Zahlungen nicht leistet. Die Streichung ist dem Betroffenen per Einschreiben mitzuteilen. Die Mahnkosten gehen zu Lasten des säumigen Mitglieds.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins grob zuwiderhandelt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane erfolgte. Den Antrag auf Ausschluß kann jedes Mitglied stellen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen seine Ausschlußent-scheidung, die mit Gründen zu versehen und dem Betroffenen mittels Einschreiben zuzustellen ist, ist die Berufung zur Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung zulässig. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Legt der Betroffene keine Berufung ein, so wird der Ausschluß mit dem Ablauf der Berufungsfrist wirksam.

 

§ 6 Vereinsbeiträge

Bei der Aufnahme in den Verein ist ein Aufnahmebeitrag fällig.

Jedes Mitglied hat darüber hinaus einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser ist bis zum 15. Januar eines Jahres fällig.

Die Höhe des Aufnahme- und des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

Familienmitglieder zahlen einen ermäßigten Beitrag.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 7 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden:

a) auf Beschluß des Vorstandes

b) wenn mindestens 25 % der Mitglieder die Berufung unter Angabe von Zweck und Grund schriftlich

vom Vorstand verlangt.

 

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Dieser setzt auch die Tagesordnung fest. Die Ausführung der Einberufung obliegt dem 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall dem 2. Vorsitzenden. Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen. Zwischen der Einladung und der Mitgliederversammlung muß ein Zeitraum von zwei Wochen liegen.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Einberufungsorgan die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Über den Antrag entscheidet die Mitgliederversammlung.

Der Versammlungsleiter hat die Ergänzung zu Beginn der Mitgliederversammlung bekanntzugeben.

 

 

 

 

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung berät Tätigkeits- und Kassenbericht des Vorstandes. Nach dem Bericht der Kassen-prüfer entscheidet sie über die Entlastung des Vorstandes.

 

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und zwei Kassenprüfer. Bei den Wahlen ist schriftlich abzustimmen. Auf geheime Wahl kann jedoch verzichtet werden, wenn für das jeweilige Amt nur ein Kandidat zur Verfügung steht und gegen die öffentliche Wahl von keinem anwesenden Mitglied

Einspruch erhoben wird. Der 1. Vorsitzende und der Kassierer müssen jedoch in jedem Fall geheim gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die Amtszeit der gewählten Vereinsvertreter ist auf drei Jahre beschränkt, sie bleiben jedoch bis zur nächsten Neuwahl im Amt.

Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.

 

 

§ 11 Die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

Der Versammlungsleiter wird durch den 1. Vorsitzenden bestimmt, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzen-den. Die Protokollführung obliegt einem Protokollführer. Dessen Ernennung erfolgt durch den Versammlungsleiter.

Die Art der Abstimmung bestimmt grundsätzlich der Versammlungsleiter. Seine Entscheidung kann von der Mitgliederversammlung geändert werden.

 

Die Übertragung des Stimmrechts an andere Vereinsmitglieder ist nicht zulässig. Beschlüsse werden grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Stimmenthal-tungen werden nicht mitgezählt. Für Satzungsänderungen ist jedoch eine Mehrheit von zwei Drittel, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 12 Zusammensetzung und Bildung des Vorstandes

Der Gesamtvorstand besteht aus fünf Personen:

dem 1. Vorsitzenden

dem 2. Vorsitzenden

dem Kassierer

1. Beisitzer

2. Beisitzer

 

Die beiden Vorsitzenden, der Kassierer und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

Er bleibt bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, das Amt für die restliche Amtsdauer einem anderen kommis-sarisch zu übertragen.

 

Rechtsgeschäfte dürfen nur vom 1. und 2. Vorsitzenden und nur bis zu einer Höhe von 200 € selbsttätig durchgeführt werden. Bei Ausgaben, die diesen Betrag übersteigen, ist die Zustimmung von mindestens zwei weiteren Vorstandsmit-gliedern schriftlich einzuholen.

 

§ 13 Vertretung des Vereins

Vorstand im Sinne des BGB sind der 1.Vorsitzende allein,

der 2. Vorsitzende und der Kassierer sind es gemeinsam.

Der 2. Vorsitzende darf von seiner Vertretungsbefugnis nur im Falle einer nicht nur kurzfristigen Verhinderung des 1. Vorsitzenden Gebrauch machen.

 

§ 14 Aufgaben des Gesamtvorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Er hat alle Aufgaben zu erledigen, die nicht ausdrücklich einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Hierzu gehören insbesondere:

 

a) Die Beschlussfassung über die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.

b) Die Vorbereitung einer Mitgliederversammlung und die Aufstellung der Tagesordnung bzw. deren

Ergänzung.

c) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung.

d) Die Erstellung des Jahresberichtes

 

§ 15 Beschlußfassung

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingela-den und mindestens drei Mitglieder darunter der 1. oder 2.

Vorsitzende anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Vorschlag oder Beschluß schriftlich zustimmen.

 

Über die in den Sitzungen gefaßte Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen und vom 1. oder 2. Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 16 Obleute

Der Vorstand kann Obleute für die unterschiedlichsten Aufgabenbereiche einsetzen.

 

§ 17 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur mit der in § 11 festge-legten Stimmenmehrheit beschlossen werden.

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der Kassierer die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Dies gilt auch dann, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

Das nach Abschluß der Abwicklung vorhandene Vereinsver-mögen fällt der Gemeinde Neunkirchen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Stand : 04.11.2011